Corona-Kurzarbeit

Corona-Kurzarbeit

Die „Corona-Kurzarbeit“ funktioniert im Wesentlichen so, dass die Normalarbeitszeit und die Bezüge der Mitarbeiter für bis zu drei Monate (einmalige Verlängerung um weitere drei Monate möglich) um eine bestimmte Quote (zwischen 10 % und 90 %) herabgesetzt werden. Die Mitarbeiter erhalten vom Arbeitgeber neben dem herabgesetzten Bezug eine Kurzarbeitsunterstützung, die dem Arbeitgeber jeweils ein bis zwei Monate nachträglich vom AMS refundiert wird.

Welche Regeln gelten für die „Corona-Kurzarbeit“?

Damit die „Corona-Kurzarbeit“ förderbar ist, müssen folgende Spielregeln eingehalten werden:

•Urlaube aus abgelaufenen Urlaubsjahren und Zeitausgleichsguthaben sind soweit wie mög-lich vor Beginn der Kurzarbeit zu konsumieren, können aber ggf. auch während der Kurzarbeitverbraucht werden. Bei Urlaubskonsum während der Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. Allerdingsträgtder Arbeitgeber in dieser Zeitdie vollenLohn-und Lohnnebenkosten.

•Während der „Corona-Kurzarbeit“ und bis zu einem Monat nach deren Ende dürfen ohne Zu-stimmung des AMS Mitarbeiter nicht gekündigt werden (Behaltepflicht). Außerdem darf der Beschäftigtenstand auch nicht durch einvernehmliche Auflösungen reduziert werden.

•Die Sozialversicherungsbeiträge sind auch während der Kurzarbeit weiterhin vom vollen Aus-maß (vor der Kurzarbeit) zu entrichten. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird dem Ar-beitgeber auch vom AMS ersetzt.

Was sind die erforderlichen Schritte für die Beantragung der „Corona-Kurzarbeit“?

1.Falls Betriebsrat vorhanden: Gespräche und Verhandlungen mit dem Betriebsrat.

2.Ausfüllen und Unterschreiben der circa 13-seitigen Muster-Sozialpartnervereinbarung:

a.falls Betriebsrat vorhanden: Unterschrift von Arbeitgeber und Betriebsrat (siehe dazu die Beilage „Vereinbarung einer Corona-Kurzarbeit mit dem Betriebsrat“)

b.in betriebsratslosen Betrieben: Unterschrift von Arbeitgeber und allen von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern (siehe dazu die Beilage „Vereinbarung einer Corona-Kurz-arbeit mit den Arbeitnehmern“)

3.Ausfüllen des 6-seitigen AMS-Formulars COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe (siehe Beilage)

4.Übermittlung der vorstehend genannten Unterlagen an die örtlich zuständige AMS-Landes-stelle per Post, elektronisch signiert oder über Ihr eAMS-Konto

5.Abwarten der Unterschriftsleistung durch Sozialpartner (Arbeitgeberverband und Gewerk-schaft) und der Rückmeldung des AMS, ob der Kurzarbeitsantrag genehmigt wird