IPPC Anlagen
Wann ist das Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen anzuwenden?
https://www.wko.at/service/umwelt-energie/IPPC-Anlagen.html
Welche Antragsunterlagen sind erforderlich?
- die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie
- eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes
- einen Bericht über den Ausgangszustand des Anlagengeländes in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden
- die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage
- Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium
- die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt
- Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen
- Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen
- sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a GewO 1994 (Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, zur Verhinderung von Unfällen und zur Schadensbegrenzung sowie Maßnahmen im Zuge der Auflassung einer Betriebsanlage)
- die wichtigsten vom Antragsteller ggf geprüften Alternativen in einer Übersicht
- eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Genehmigungsvoraussetzungen
- Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie getroffen.
- Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
- Die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wieder-herzustellen.
- Im Genehmigungsbescheid sind Emissionsgrenzwerte für alle in relevanter Menge emittierten Schadstoffe nach Anlage 4 GewO 1994 festzulegen. Alternativ können andere, technisch ebenso geeignete, Maßnahmen vorgesehen werden.